Definition der Pflichtteilsquote

Die Pflichtteilsquote bezeichnet den gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht – selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Dieses Recht dient dem Schutz der Familie und soll verhindern, dass enge Verwandte vollständig enterbt werden. Die Pflichtteilsquote ist ein fester Bruchteil des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Abkömmlinge wie Kinder und Enkelkinder, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Geschwister und weiter entfernte Verwandte sind hingegen nicht anspruchsberechtigt. Die Pflichtteilsquote richtet sich danach, wie hoch der gesetzliche Erbteil gewesen wäre.

Berechnung des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird beispielsweise ein Kind im Testament enterbt, obwohl es laut Gesetz Alleinerbe gewesen wäre, hat es Anspruch auf 50 Prozent des Nachlasses. Dabei wird stets der tatsächliche Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt. Schulden und Nachlassverbindlichkeiten werden entsprechend abgezogen.

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Dazu ist eine schriftliche Aufforderung zur Auszahlung notwendig. Oft sind Streitigkeiten um den Wert des Nachlasses oder die Berechnung des Pflichtteils die Folge. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt oder Gutachter weiterhelfen. Eine Klage ist nur notwendig, wenn keine Einigung erzielt wird.

Besondere Regelungen und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall. Es gibt jedoch auch besondere Fälle wie Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen vor dem Tod. Diese können zu abweichenden rechtlichen Bewertungen führen und sollten stets im Detail geprüft werden.